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Ist meine Website BFSG-pflichtig?
Ob eine Website BFSG-pflichtig ist, hängt vor allem davon ab, ob sie unter die erfassten B2C-Dienstleistungen fällt und ob Ausnahmen greifen.
Eine Website ist nicht automatisch BFSG-pflichtig. Relevant wird das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vor allem bei bestimmten B2C-Produkten und Dienstleistungen, insbesondere im elektronischen Geschäftsverkehr; Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind in vielen Fällen ausgenommen.
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für die im Gesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen. Dazu zählen unter anderem der elektronische Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, Telekommunikationsdienste und bestimmte Personenbeförderungsdienste; den genauen Anwendungsbereich regelt § 1 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Für Websites ist vor allem relevant, ob Verbraucher online eine Dienstleistung anfragen, buchen, kaufen oder vertraglich anbahnen können.
Wann Websites typischerweise betroffen sein können
Prüfen sollten Unternehmen insbesondere Websites mit:
- Onlineshop oder Bestellfunktion
- Buchungs- oder Reservierungsstrecken für Verbraucher
- digitalen Vertragsabschlüssen
- Kundenportalen im B2C-Kontext
- kostenpflichtigen digitalen Dienstleistungen
- E-Book-, Ticket-, Reise-, Finanz- oder Telekommunikationsangeboten
Der genaue Anwendungsbereich hängt vom Einzelfall ab. § 3 BFSG regelt die Barrierefreiheitspflicht für erfasste Produkte und Dienstleistungen; § 2 BFSG definiert unter anderem Begriffe wie Kleinstunternehmen und elektronischen Geschäftsverkehr. Die Gesetzestexte sind bei Gesetze im Internet abrufbar.
Welche Ausnahmen wichtig sind
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen. Gemeint sind nach § 2 BFSG Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Diese Ausnahme gilt nicht in gleicher Weise für Kleinstunternehmen, die erfasste Produkte in Verkehr bringen.
Auch rein interne Systeme, reine B2B-Angebote oder einfache Informationsseiten ohne betroffene digitale Dienstleistung können anders zu bewerten sein. Diese Einordnung sollte bei Unsicherheit rechtlich geprüft werden. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Was Unternehmen praktisch prüfen sollten
Ein sinnvoller erster Check:
- Wird die Website von Verbrauchern genutzt?
- Gibt es Kauf-, Buchungs-, Bestell- oder Vertragsprozesse?
- Fällt die Leistung unter die im BFSG genannten Dienstleistungen?
- Greift die Kleinstunternehmens-Ausnahme?
- Welche zentralen Nutzerwege müssten barrierefrei funktionieren?
Wenn Betroffenheit wahrscheinlich ist, sollten Website, Formulare, Checkout, Navigation, Inhalte und Dokumente fachlich geprüft werden. Die Leistungsseite Barrierefreiheit beschreibt den technischen Einstieg. Der vorhandene Lexikonartikel Was ist das BFSG? erklärt den Begriff allgemein.
Kosten und Umsetzung trennen
Die Pflichtfrage ist nicht identisch mit der Kostenfrage. Was ein Audit oder die Nachrüstung kosten kann, erklärt Was kostet eine barrierefreie Website?. Für viele Unternehmen ist Barrierefreiheit auch ohne eindeutige Pflicht sinnvoll, weil sie Formulare, Shopstrecken und Inhalte robuster nutzbar macht.